Aufenthalt
Wie lange darfst du bleiben und welche Unterlagen brauchst du?
Quellenhinweis untenDE / Europa
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DEIN AUSGANGSPUNKT
Wie lange darfst du bleiben und welche Unterlagen brauchst du?
Quellenhinweis untenWelche Tätigkeit ist für deinen Status erlaubt?
Keine Quelle hinterlegtWelche Versorgung und Absicherung brauchst du vor Ort?
Quellenhinweis untenWelche Regeln gelten für Einreise, Weiterreise und Rückkehr?
Quellenhinweis untenWISSEN MIT HERKUNFT
Diese Quellen betreffen bestimmte Situationen. Sie entscheiden nicht über deinen Einzelfall; beachte Bedingungen und Prüfdatum.
Für geplante Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nennt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreisevoraussetzungen. Der Zeitraum von 180 Tagen ist jeweils vor jedem Aufenthaltstag zu betrachten.
Der Satz gilt für Drittstaatsangehörige. Ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein Langzeitvisum unterliegt nach dem Kurzaufenthaltsrechner der Kommission nicht der 90/180-Regel. Steht auf einem Kurzzeitvisum eine kürzere erlaubte Dauer, gilt diese Angabe; der Rechner ist dann laut Kommission nicht zu verwenden. Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 5 bleiben unberührt. Keine Aussage zu einer einzelnen Staatsangehörigkeit.
Geltungsbereich: EU · Hinterlegter Status: OFFICIAL
Originalquelle lesen ↗Die Europäische Kommission stellt einen Kurzaufenthaltsrechner bereit. Er prüft, ob ein Kurzaufenthalt der 90/180-Regel entspricht: vom jeweiligen Tag 180 Tage zurückzählen, die Summe darf 90 nicht überschreiten.
Der Rechner beschreibt den Kurzaufenthalt als übliche Obergrenze, nicht als Regel für jeden Menschen. Aufenthaltstitel, Langzeitvisum und ein kürzeres Kurzzeitvisum sind auf derselben Seite ausgenommen.
Geltungsbereich: EU · Hinterlegter Status: OFFICIAL
Originalquelle lesen ↗Für Hunde, Katzen und Frettchen gelten einheitliche EU-Tiergesundheitsregeln. Nichtkommerzielle Mitnahme — ohne Verkauf oder Eigentumsübertragung — richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131. Dieselbe Verordnung gilt nach der Kommission für Reisen innerhalb der EU und für die Einfuhr aus einem Nicht-EU-Land. Sie listet Nicht-EU-Länder, aus denen diese Tiere ohne Tollwut-Antikörpertitration in die EU verbracht werden dürfen.
Nur Hunde, Katzen und Frettchen. Das ist die EU-Regel für die Verbringung, nicht die Einreisevorschrift eines Landes außerhalb dieser Regel. Kommerzielle Bewegungen innerhalb der EU verweist die Seite auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688, die Einfuhr von Sendungen auf (EU) 2020/692. Chip, Heimtierausweis und Wartefristen stehen in dem geprüften Absatz nicht und werden hier nicht ergänzt.
Geltungsbereich: EU · Hinterlegter Status: OFFICIAL
Originalquelle lesen ↗Die Europäische Krankenversicherungskarte ist kostenlos. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt öffnet sie den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen der gesetzlichen Versorgung in den 27 EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, zu denselben Bedingungen und Kosten wie für dort Versicherte.
Die Karte stellt der nationale Krankenversicherer aus. Sie ist keine Reiseversicherung, deckt keine private Behandlung und keinen Rückflug, und sie gilt nicht, wenn die Reise der Behandlung dient. Kostenlosigkeit ist nicht garantiert. Wer den gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, soll laut Kommission das Formular S1 nutzen, nicht die Karte.
Geltungsbereich: EU · Hinterlegter Status: OFFICIAL
Originalquelle lesen ↗112 ist die europäische Notrufnummer, in der EU überall und kostenlos. Anruf von Festnetz und Mobiltelefon erreicht einen geschulten Operator für Rettung, Feuerwehr oder Polizei. 112 besteht neben bestehenden nationalen Nummern.
Die Kommissionsseite nennt acht Länder, die 112 als einzige nationale Nummer nutzen. Deutschland steht nicht in dieser Liste, deshalb wird hier keine zweite deutsche Nummer behauptet. 112 beantwortet keine Verkehrs- oder Wetterfragen. Fehlanrufe können strafbar sein. Keine Aussage zu Nummern außerhalb der EU.
Geltungsbereich: EU · Hinterlegter Status: OFFICIAL
Originalquelle lesen ↗Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Das Melderegister wird zum Auszugsdatum fortgeschrieben. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden.
Gesetzestext § 17 Absatz 1 und 2 Bundesmeldegesetz. Die Abmeldung nach Absatz 2 setzt voraus, dass keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Absatz 3 regelt Personen unter 16 Jahren und Betreuung. Keine Aussage zu Krankenversicherung, Führerschein, Post oder Wiedereinreise.
Geltungsbereich: DE · Hinterlegter Status: OFFICIAL
Originalquelle lesen ↗MENSCHEN VOR ORT
Persönliche Erfahrungen ergänzen die Vorbereitung. Sie ersetzen keine behördliche Auskunft.