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Deutschland

Deutschland · Abmeldung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Das Melderegister wird zum Auszugsdatum fortgeschrieben. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden.

Für wen

Gesetzestext § 17 Absatz 1 und 2 Bundesmeldegesetz. Die Abmeldung nach Absatz 2 setzt voraus, dass keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Absatz 3 regelt Personen unter 16 Jahren und Betreuung. Keine Aussage zu Krankenversicherung, Führerschein, Post oder Wiedereinreise.

Offiziell geprüft · Stand 22.09.2026

Gesetzestext § 17 Absatz 1 und 2 Bundesmeldegesetz. Die Abmeldung nach Absatz 2 setzt voraus, dass keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Absatz 3 regelt Personen unter 16 Jahren und Betreuung. Keine Aussage zu Krankenversicherung, Führerschein, Post oder Wiedereinreise.

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