Für geplante Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nennt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreisevoraussetzungen.
Bedingungen
Der Zeitraum von 180 Tagen ist jeweils vor jedem Aufenthaltstag zu betrachten.
Geprüfte Information
✓ Offiziell geprüft · Stand 22.09.2026
Der Satz gilt für Drittstaatsangehörige. Ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein Langzeitvisum unterliegt nach dem Kurzaufenthaltsrechner der Kommission nicht der 90/180-Regel. Steht auf einem Kurzzeitvisum eine kürzere erlaubte Dauer, gilt diese Angabe; der Rechner ist dann laut Kommission nicht zu verwenden. Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 5 bleiben unberührt. Keine Aussage zu einer einzelnen Staatsangehörigkeit.
Die Europäische Kommission stellt einen Kurzaufenthaltsrechner bereit.
Bedingungen
Er prüft, ob ein Kurzaufenthalt der 90/180-Regel entspricht: vom jeweiligen Tag 180 Tage zurückzählen, die Summe darf 90 nicht überschreiten.
Geprüfte Information
✓ Offiziell geprüft · Stand 22.09.2026
Der Rechner beschreibt den Kurzaufenthalt als übliche Obergrenze, nicht als Regel für jeden Menschen. Aufenthaltstitel, Langzeitvisum und ein kürzeres Kurzzeitvisum sind auf derselben Seite ausgenommen.
European Commission — Migration and Home Affairs · Quelle öffnen