Europäische Union · Aufenthalt
Für geplante Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen nennt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreisevoraussetzungen. Der Zeitraum von 180 Tagen ist jeweils vor jedem Aufenthaltstag zu betrachten.
Für wen
Der Satz gilt für Drittstaatsangehörige. Ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein Langzeitvisum unterliegt nach dem Kurzaufenthaltsrechner der Kommission nicht der 90/180-Regel. Steht auf einem Kurzzeitvisum eine kürzere erlaubte Dauer, gilt diese Angabe; der Rechner ist dann laut Kommission nicht zu verwenden. Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 5 bleiben unberührt. Keine Aussage zu einer einzelnen Staatsangehörigkeit.
Offiziell geprüft
Die Europäische Kommission stellt einen Kurzaufenthaltsrechner bereit. Er prüft, ob ein Kurzaufenthalt der 90/180-Regel entspricht: vom jeweiligen Tag 180 Tage zurückzählen, die Summe darf 90 nicht überschreiten.
Für wen
Der Rechner beschreibt den Kurzaufenthalt als übliche Obergrenze, nicht als Regel für jeden Menschen. Aufenthaltstitel, Langzeitvisum und ein kürzeres Kurzzeitvisum sind auf derselben Seite ausgenommen.